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Gemeindesatzungen über Hand- und Spanndienste

VGH Mannheim, Beschluss vom 09.01.1961 - Az.: 2 S 236/59

Leitsätze:

1. Die Bestimmung des § 10 Abs. 5 GemO BW, nach der die Gemeinden ihre Einwohner durch Satzung zu Hand- und Spanndiensten heranziehen können ist mit dem Grundgesetz und anderen höherrangigen Rechtsnormen vereinbar. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Eine Verpflichtung zu Hand- und Spanndiensten kann durch Gemeindesatzung nur dann begründet werden, wenn die Verpflichtung herkömmlich, allgemein und für alle gleich ist. Eine allgemeiner gefasste Satzungsbestimmung kann ggf. gesetzes- und verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass nur in diesem Rahmen Leistungspflichten begründet werden sollen. (Leitsatz des Herausgebers)

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