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Ausfertigung eines Bebauungsplans durch Unterzeichnung eines Ratsprotokolls

VGH Mannheim, Urteil vom 09.02.2009 - Az.: 3 S 2290/07

Leitsätze:

1. Der Zweck der Ausfertigung eines Bebauungsplanes besteht darin, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das für die Ausfertigung zuständige Organ geprüft und bestätigt wird. Weitere Zwecke kennt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nicht. Insbesondere ist mit der Ausfertigung nicht auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Als Ausfertigung eines Bebauungsplanes genügt es, wenn der Bürgermeister das Protokoll der Gemeinderatssitzung unterschreibt, das die Beschlussfassung über die Satzung als Gegenstand enthält und dem als Anlage der eigentliche Satzungsbeschluss mit Bezugnahme auf den eindeutig bezeichneten Plan selbst beigefügt ist. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Eine Bezugnahme der Ausfertigung auch auf die Planbegründung ist nicht erforderlich. (Leitsatz des Herausgebers)

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