Die Regelung des §
21 Abs. 2 Nr. 6 GemO BW, nach der kein Bürgerentscheid über Bauleitpläne stattfindet, ist über seinen Wortlaut hinaus so auszulegen, dass er die gesamte Bauleitplanung im Sinne des §
1 BauGB und damit auch die Verfahrensschritte im Aufstellungsverfahren erfasst.
(Leitsatz des Herausgebers)