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Kein Bürgerentscheid über Verfahrensschritte in der Bauleitplanung

VGH Mannheim, Beschluss vom 20.03.2009 - Az.: 1 S 419/09

Leitsätze:

Die Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO BW, nach der kein Bürgerentscheid über Bauleitpläne stattfindet, ist über seinen Wortlaut hinaus so auszulegen, dass er die gesamte Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB und damit auch die Verfahrensschritte im Aufstellungsverfahren erfasst. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=11408