Leitsätze:
Die Regelung des § 21 Abs. 2 Nr. 6 GemO BW, nach der kein Bürgerentscheid über Bauleitpläne stattfindet, ist über seinen Wortlaut hinaus so auszulegen, dass er die gesamte Bauleitplanung im Sinne des § 1 BauGB und damit auch die Verfahrensschritte im Aufstellungsverfahren erfasst. (Leitsatz des Herausgebers)
Rubriken:
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=11408