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Keine Ansprüche Einzelner aus Straßenbaulast

BGH, Urteil vom 20.03.1967 - Az.: III ZR 29/65

Leitsätze:

Die Straßenbaulast ist eine lediglich der Allgemeinheit und der Aufsichtsbehörde bzw. der Wegepolizeibehörde gegenüber bestehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die für die einzelnen Wegebenutzer keine Ansprüche auf Erfüllung und keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Verletzung gewährt. Auch die Aufsichtsbehörden üben ihre Tätigkeit nur im allgemeinen öffentlichen Interesse aus und erfüllen keine Amtspflichten den einzelnen Wegebenutzern gegenüber. (Leitsatz des Herausgebers)

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