Ein Verbot gleichzeitiger Mitgliedschaft früherer Ehegatten im Gemeinderat, wie es die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern vorsieht, ist mit Art.
28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar.
(amtlicher Leitsatz)