Leitsätze:
Ein Verbot gleichzeitiger Mitgliedschaft früherer Ehegatten im Gemeinderat, wie es die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg bei Gemeinden mit nicht mehr als 20.000 Einwohnern vorsieht, ist mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar. (amtlicher Leitsatz)
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