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Diese Entscheidung

Ausgliederung von Gemeindeteilen

BVerfG, Beschluss vom 12.05.1992 - Az.: 2 BvR 470/90; 2 BvR 650/90

Leitsätze:
1. Es gehört zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, daß Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Bei Rück-Neugliederungsgesetzen ist im Blick auf die Rechtfertigung aus Gründen des öffentlichen Wohls in der gesetzgeberischen Abwägung insbesondere ein Vertrauen der bereits einmal neugegliederten Gemeinde wie auch der Bürger in die Beständigkeit staatlicher Organisationsmaßnahmen in Rechnung zu stellen. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Gesetzgeber muß sich über die tatsächlichen Grundlagen seiner Abwägung aufgrund verläßlicher Quellen ein eigenes Bild verschaffen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv086090.html