Leitsätze:
Eine Polizeiverordnung, die es untersagt, "sich nach Art eines Land- oder Stadtstreichers herumzutreiben", verstöĂt gegen das Bestimmtheitsgebot. Ein solches Verbot hĂ€lt sich zudem nicht im Rahmen der ErmĂ€chtigung des PolG BW, da das Verhalten eines Landstreichers weder eine konkrete noch eine ein repressives Verbot rechtfertigende abstrakte Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. (Leitsatz des Herausgebers)
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