Leitsätze:
Die privatrechtlich organisierten Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sind keine "öffentliche Verwaltung" im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen. (Leitsatz des Herausgebers)
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