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Gründung eines Wasserverbandes durch Maßnahmengesetz eines Landes

BVerfG, Urteil vom 29.07.1959 - Az.: 1 BvR 394/58

Leitsätze:

1. Handelsgesellschaften können sich auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen, auch wenn sie keine juristischen Personen sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Landesgesetzgeber ist durch die Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) nicht gehindert, einen Wasserverband mit besonderen Aufgaben zu errichten. (amtlicher Leitsatz)

3. Art. 9 GG hindert nicht die Zwangseingliederung in öffentlich-rechtliche Verbände. Sie ist aber nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung des Art. 2 Abs. 1 GG. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.servat.unibe.ch/verfassungsrecht/bv010089.html