Rein privatnütziges Eingreifen der Kommunalaufsicht unzulässig
OVG Münster, Urteil vom 23.01.1963 - Az.: III A 355/57
Leitsätze:
Die Kommunalaufsichtsbehörde darf von ihrem Recht, Beschlüsse einer Gemeinde zu beanstanden oder aufzuheben nur im öffentlichen Interesse Gebrauch machen, nicht aber, um ausschließlich einem Privatmann zu seinem Recht zu verhelfen. (Leitsatz des Herausgebers)
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