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Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Wasserversorgung keine Enteignung

BayVerfGH, Entscheidung vom 12.11.1963 - Az.: Vf. 100-VII-62

Leitsätze:

Ein durch Gemeindesatzung angeordneter Anschluss- und Benutzungszwang ist in der Regel mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Insbesondere stellt er im Normalfall keinen enteignenden Eingriff in das Eigentum von Grundstückseigentümern mit Privatbrunnen dar. (Leitsatz des Herausgebers)

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