Eine Speiseeissteuer ist keine Verbrauch- oder Verkehrsteuer mit ölrtlich bedingtem Wirkungskreis im Sinne von Art.
105 Abs. 2 Nr. 1 GG, wenn ihr jede entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet und nicht nur die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle unterfallen soll.
(Leitsatz des Herausgebers)