Leitsätze:
1. Bei der Bemessung der Entwässerungsgebühren dürfen die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nur dann als geringfügig außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 12 % der gesamten Kosten der Entwässerungsanlage ausmachen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Eine homogene Siedlungsstruktur kann die Nichtberücksichtigung des Niederschlagswasser nur dann rechtfertigen, wenn für über 90 % der Grundstücke, die die Entwässerungsanlage benutzen, das Verhältnis zwischen Schmutz- und Niederschlagswasser, das jeweils von dem Grundstück aus eingeleitet wird, in etwa gleich ist. (Leitsatz des Herausgebers)
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