Keine neue Frist nach § 47 Abs. 2 VwGO durch Neubekanntmachung
BayVGH, Beschluss vom 31.03.2005 - Az.: 4 N 03.3086
Leitsätze:
Wird eine Satzung nach Änderung neu bekannt gemacht, setzt das die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich der unverändert gebliebenen Vorschriften nicht wieder in Gang. (amtlicher Leitsatz)