Straßenausbaubeiträge und die Bayerische Verfassung
BayVerfGH, Entscheidung vom 12.01.2005 - Az.: Vf. 3-VII-03
Leitsätze:
1. Die Regelung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, nach der die Gemeinden und Landkreise Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge für öffentliche Einrichtungen von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben können, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet, ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar. Insbesondere war es verfassungegemäß, den Kreis der Beitragspflichtigen auf Eigentümer und Erbbauberechtigte zu beschränken. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Bemessung der Beiträge nach den Grundstücksflächen verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Eigentumsrecht. (Leitsatz des Herausgebers)
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