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Pflicht von Gewerbetreibenden zur Vorhaltung und Nutzung von Abfallbehältern

BayVGH, Urteil vom 13.05.2004 - Az.: 20 B 02.2480

Leitsätze:

1. § 7 Satz 4 GewAbfV ist gesetzeskonform so auszulegen, dass nicht alle Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur Vorhaltung und Nutzung von Abfallbehältern verpflichtet sind, sondern nur die Erzeuger und Besitzer solcher gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Für die Frage, ob in einem Gewerbebetrieb nur Abfälle anfallen die verwertet werden, liegt die Beweislast beim Gewerbetreibenden. (Leitsatz des Herausgebers)

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