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Kein Bedarf für Wasseranschluss bei Lagerhalle

BayVGH, Urteil vom 07.09.2004 - Az.: 23 B 04.949

Leitsätze:

1. Bei einer Lagerhalle, in der sich nur für etwa eine Stunde täglich Beschäftigte aufhalten, besteht in der Regel kein Anschlussbedarf an eine Wasserversorgung. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Auch eine mit Wasser zu befüllende Heizanlage löst noch keinen solchen Anschlussbedarf aus, wenn außer zur Erstbefüllung und bei Reparaturen nur ein Nachfüllbedarf von 50 bis 60 Litern jährlich besteht. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2004 werden der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2001 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen vom 8. April 2003 aufgehoben.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für den Kläger notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. ... Gemarkung ... in ...

Der Beklagte betreibt als Zweckverband für seine Mitgliedsgemeinden eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, von der auch das streitbefangene Grundstück des Klägers erschlossen wird.

Auf der Grundlage einer mit Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen erteilten Baugenehmigung vom 26. April 1999 und einer Tekturgenehmigung vom 5. September 2002 errichtete der Kläger auf dem streitbefangenen Grundstück eine Lagerhalle, in die im nordöstlichen Teil ein Heizraum (25 kW) und ein 4.000 Liter Tankraum eingebaut ist, von denen aus nicht die Lagerhalle, sondern das benachbarte Wohngebäude mit Wärme versorgt wird. Die ursprünglich vom Kläger am Platz der Heizanlage geplanten und genehmigten zwei Waschräume mit Toiletten, mit je 7,50 qm, sowie ein Aufenthaltsraum mit 9,00 qm kamen nicht zur Ausführung.

Mit Bescheid vom 14. November 2001 erhob der Beklagte im Zusammenhang mit der oben beschriebenen Baumaßnahme wegen Geschossflächenmehrung einen weiteren Herstellungsbeitrag in Höhe von 3.712,-- DM (400 qm Geschossfläche x 8,-- DM = 3.200,-- DM; 16 % MwSt. = 512,-- DM).

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, das neu errichtete Gebäude diene ausschließlich als Lagerhalle, in der ein Dauerarbeitsplatz nicht vorhanden sei. Aus diesem Grunde sei auch ein Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungsanlage der Gemeinde Pfofeld zurückgenommen worden.

Mit Bescheid vom 8. April 2003 wies das Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen den Widerspruch zurück. In dem Gebäude befinde sich eine Heizanlage, die an die Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen sei, woraus sich ohne weiteres die Beitragspflicht ergebe. Außerdem werde das Gebäude als Werkstatt benutzt. Es befänden sich hierfür einige Werkbänke in den Räumlichkeiten und laut Auskunft des Klägers seien die Monteure täglich morgens und abends etwa eine halbe Stunde mit Be- bzw. Entladen der Fahrzeuge in der Halle beschäftigt. Diese Nutzungen lösten grundsätzlich einen Bedarf nach Wasserversorgung aus. Ob ein Herstellungsbeitragsbescheid für die Entwässerungsanlage aufgehoben worden sei, sei für das Verfahren ohne Bedeutung.

Mit Schriftsatz vom 30. April 2003 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2001 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 8. April 2003 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gebäude sei nicht an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten angeschlossen, auch nicht die sich dort befindliche Heizanlage. Diese habe einen geschlossenen Wasserkreislauf, der höchstens einmal im Jahr der Nachfüllung bedürfe, die über den eigenen Hausbrunnen auf dem klägerischen Grundstück erfolge. Im Übrigen werde das Gebäude als reine Lagerhalle genutzt, die ebenfalls keinen Anschlussbedarf auslöse. Insbesondere werde das Gebäude entgegen den Feststellungen des Beklagten nicht als Werkstatt benutzt. Zwar seien dort Werkbänke abgestellt; an diesen werde jedoch nicht in der Halle gearbeitet, sondern sie seien dort nur gelagert, um zu den jeweiligen Baustellen mitgenommen zu werden. Die gesamte Tätigkeit im Heizungsbaubetrieb des Klägers finde auf den einzelnen Baustellen statt. In der Lagerhalle würden nur die für den Betrieb des Klägers erforderlichen Materialien und Werkzeuge gelagert. Lediglich morgens und abends finde kurzfristig ein Be- bzw. Entladevorgang statt. Für diesen Arbeitsablauf seien nach der Arbeitsstättenverordnung weder Toiletten noch Waschräume erforderlich, sodass für sie weder in der Halle selbst noch im Nachbargebäude ein Vorhaltebedarf gegeben sei.

Der Beklagte beantragte

die Klage abzuweisen.

Bei der Beurteilung der Frage der Beitragspflichtigkeit von Gebäuden komme es nicht auf die tatsächliche Bauausführung an, sondern auf die durch die erteilte Baugenehmigung bestimmte Nutzung. Im Baugenehmigungsbescheid vom 26. April 1999 seien unter anderem ein Aufenthaltsraum sowie zwei Waschräume mit Toiletten bauaufsichtlich genehmigt worden, sodass nach objektiven Gesichtspunkten ein Anschlussbedarf bestehe. Eine Ortseinsicht habe zwar ergeben, dass die Sanitärräume tatsächlich nicht eingebaut worden seien, dafür sei jedoch eine Heizanlage vorhanden, die nach Aussage des Klägers allerdings über den Eigenbrunnen gespeist werde. Außerdem seien in der Lagerhalle Werkbänke aufgestellt. Somit sei festzustellen, dass zumindest kurzfristig Monteure mit Reparaturarbeiten in der Halle beschäftigt seien, was einen Wasserversorgungsbedarf auslöse. Dass entsprechende Sanitärräume gegebenenfalls in einem anderen Gebäude vorgehalten würden, sei ohne Bedeutung.

Mit Urteil vom 2. März 2004 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es komme entscheidungserheblich nicht darauf an, ob es sich bei der Lagerhalle um ein reines Lagergebäude handle, in dem außer dem Auf- und Abladen von Werkzeugen und Materialien keine sonstigen Tätigkeiten vorgenommen würden. Vielmehr löse bereits die mit Tektur vom 5. September 2002 genehmigte und auch eingebaute Heizanlage einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten aus. Die Heizanlage benötige zur Inbetriebnahme eine Erstbefüllung und in den geschlossenen Heizungskreislauf müsse in regelmäßigen Abständen Wasser nachgefüllt werden. Dass der Kläger diesen Wasserbedarf nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage des Beklagten decke, sondern, wie er vortrage, aus seinem eigenen Hausbrunnen, sei für die Beitragspflicht ohne Bedeutung. Ohne Bedeutung sei es auch, ob die Heizanlage, wie der Kläger vortrage, ausschließlich dem danebenliegenden Wohnhaus diene, weil es ihm jederzeit offen stünde, damit auch die Lagerhalle zu beheizen.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. August 2004 zugelassene Berufung des Klägers mit dem sinngemäßen Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2004 den Bescheid vom 14. November 2001 sowie den Widerspruchsbescheid vom 8. April 2003 abzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unrichtig, dass allein die vorhandene Heizanlage einen Bedarf für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage auslöse. Für die Erstbefüllung der Anlage seien ca. 3.500 Liter Wasser benötigt worden. Für die jährliche Nachspeisung würden 50 bis 80 Liter benötigt. Die Befüllung sei vom Wohngebäude aus vorgenommen worden, es hätte jedoch auch die Möglichkeit bestanden die Anlage vom eigenen Brunnen aus zu befüllen. Ein Anschluss des Gebäudes an die Wasserversorgungsanlage der Beklagten bestehe nicht. Außerdem diene die Heizanlage ausschließlich dem Nachbargebäude, sodass dadurch die Nutzung als reine Lagerhalle nicht verändert werde. Die bloße Möglichkeit der Erstreckung der Heizanlage auf das gesamte Gebäude sei nicht geeignet, einen Anschlussbedarf auszulösen. Die Heizanlage dürfe außerdem nicht dem Lagergebäude zugerechnet werden, sondern dem Nachbargebäude, für das ein entsprechender Beitrag bereits geleistet worden sei.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Für die Nachbefüllung seien jährlich mehrere Liter erforderlich. Außerdem müsse berücksichtigt werden, dass in regelmäßigen Abständen auf Grund Verschlackungen und Ablagerungen eine Neubefüllung erfolgen müsse. Unabhängig davon handle es sich nicht um eine Lagerhalle, sondern um eine Werkstatt, die auf Grund der Arbeitsstättenverordnung entsprechende Toilettenanlagen benötige.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, auf dem Dach der Lagerhalle befinde sich eine Solaranlage, die Teil der Heizanlage sei und die Erstbefüllmenge von 3.500 Litern erforderlich mache. Eine erneute Gesamtbefüllung sei grundsätzlich nicht erforderlich, außer Reparaturarbeiten würden eine Entleerung der Anlage notwendig machen. Die Absicht, Sozialräume in die Lagerhalle einzubauen habe er bereits mit dem Baubeginn aufgegeben, ein konkreter Bedarf hierfür habe nie bestanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten beider Instanzen mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 7. September 2004 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. November 2001 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen vom 8. April 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung führt daher unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Aufhebung dieser Bescheide.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264; BayRS 2024-1-I) einschließlich der Änderungsgesetze bis 24. April 2001 (GVBl S. 140), können die Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Hierzu zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungs- und Wasserversorgungsanlagen. Nach Art. 22 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (BayRS 2020-6-1-I), i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KAG ist dieses Abgabeerhebungsrecht auch Zweckverbänden eingeräumt.

Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte, dem auch die Gemeinde Pfofeld angehört, durch den Erlass einer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 3. Dezember 1999 (BGS/WAS), die in der Fassung der ersten Änderungssatzung bis zum 31. Dezember 2001 galt, Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die formelle bzw. materielle Rechtmäßigkeit dieser Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. In ihr findet der angefochtene Bescheid jedoch keine Rechtsgrundlage.

Gemäß § 5 Abs. 1 BGS/WAS wird der Beitrag nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS/WAS entsteht ein weiterer Beitrag im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen, vorausgesetzt diese sind gemäß § 5 Abs. 2 BGS/WAS für die Berechnung des Geschossflächenbeitragsanteils heranziehbar. Dies ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS/WAS dann nicht der Fall, wenn es sich um ein Gebäude handelt, das nach der Art seiner Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöst, es sei denn ein solcher Anschluss ist tatsächlich vorhanden.

Bei der vom Kläger auf der Grundlage des Baugenehmigungsbescheides des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen vom 26. April 1999 und der Tekturgenehmigung vom 5. September 2002 errichteten Lagerhalle mit Heizraum und Tankraum handelt es sich im Sinne der Satzung um ein Gebäude, das nach der Art seiner Nutzung keinen Anschlussbedarf hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist diese Frage nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden (BayVGH vom 12.9.2001 GK 2002 Nr. 25; vom 5.6.2002 Az. 23 B 02.344; vom 11.11.2002 Az. 23 ZB 02.1417; vom 21.10.2003 GK 2004 Nr. 107; vgl. auch BayVerfGH vom 30.9.2002 Az. Vf 81-VI-01). Die bestimmungsgemäße Nutzung einer Lagerhalle macht einen ständigen oder überwiegenden Aufenthalt von ein oder mehreren Personen während der üblichen Arbeitszeiten in der Halle in der Regel nicht erforderlich und löst somit keinen Wasserversorgungsbedarf aus. Denn nur in einem Gebäude, in dem ständig oder überwiegend Personen arbeiten, sind nach der Verordnung über die Arbeitsstätten vom 20. März 1975 (BGBl I S. 729) unter anderem Waschräume und zumindestens Waschgelegenheiten (§ 35 Abs. 1 und 5) sowie Toilettenräume (§ 37 Abs. 1) erforderlich. Gleiches gilt nunmehr nach der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl I S. 2179) gemäß § 6 Abs. 2. Auch wenn diese Räumlichkeiten aber nicht im selben Gebäude oder Gebäudeteil vorgehalten werden müssen, ändert dies nichts am Anschlussbedarf (BayVGH vom 10.3.1999 Az. 23 B 97.1221; vom 22.10.1998 GK 1999 Nr. 140 = BayVBl 1999, 272 = BayGT 1999, 34).

Die vom Kläger errichtete Halle löst weder nach der typisierenden Betrachtungsweise noch nach der von ihm geschilderten konkreten Nutzung einen Wasserversorgungsbedarf aus.

Dabei ist, entgegen der Ansicht des Beklagten, die Halle nicht allein nach der am 26. April 1999 erteilten Baugenehmigung zu beurteilen, sondern danach, wie sie tatsächlich ausgeführt wurde, was in der Tekturgenehmigung vom 5. September 2002 seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. hierzu BayVGH vom 13.8.1998 GK 1999 Nr. 67 = BayGT 1999, 141; vom 4.2.1999 Az. 23 ZB 98.3078). Somit handelt es sich um eine Lagerhalle mit eingebautem Heizraum (25 kW), einem Tankraum für 4.000 Liter Heizöl und, wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung angibt, als Bestandteil der Heizanlage, einer Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes.

Die Nutzung der Lagerhalle, in dem vom Kläger angegebenen Umfang, d. h. Aufenthalt seiner Beschäftigten jeweils eine halbe Stunde früh und abends zum Be- und Entladen der Baustellenfahrzeuge, was vom Beklagten mangels anderer Feststellungen nicht bestritten werden konnte, löst keinen Bedarf für Toiletten und Waschräume nach der Arbeitsstättenverordnung aus, weil hierzu ein ständiger oder überwiegender Aufenthalt von einer oder mehreren Personen während der üblichen Arbeitszeiten in der Halle erforderlich wäre (vgl. §§ 2 und 3 Arbeitstättenverordnung a.F. und § 2 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung n.F.).

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts löst jedoch auch die im Gebäude befindliche Heizanlage mit Solaranlage und Tankraum, weder teilweise, als selbstständiger Gebäudeteil, noch insgesamt einen Anschlussbedarf an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten aus. Die einmalige (Erst)Befüllung der Heizanlage mit Solaranlage hat nichts mit deren dauernden Betrieb zu tun, sondern ist nach Ansicht des Senats Teil der Herstellung dieser Anlage, sodass der hierfür erforderliche Wasserbedarf nicht anders zu beurteilen ist wie derjenige für die Errichtung eines Gebäudes (Bauwasser). Auch die im Zusammenhang mit einer Reparatur der Heizanlage eventuell notwendige Neubefüllung löst einen solchen Anschlussbedarf nicht aus, weil es sich hier nicht um den Regelfall des Betriebs der Anlage handelt, sondern um einen Ausnahmefall, für den das notwendige Wasser nicht durch einen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage abgedeckt werden muss, sondern auch durch andere Einspeisungsmöglichkeiten abgedeckt werden kann.

Auch der laufende jährliche Nachfüllbedarf von ca. 50 bis 80 Litern löst keinen Anschlussbedarf aus. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 10. Februar 2003 (GK 2003 Nr. 220) zum Ausdruck gebracht, dass ein derart geringfügiger Wasserbedarf, dort täglich 12 Liter, keinen leitungsmäßigen Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage erforderlich macht. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Somit würde die im Lagergebäude vorhandene Heizanlage eine Heranziehung des gesamten Gebäudes oder eines Teils davon zur Berechnung des Geschossflächenbeitragsanteils nur möglich machen, wenn tatsächlich ein Anschluss an die Wasserversorgungsanlage des Beklagten bestünde, was jedoch nicht der Fall ist.

Auf die Berufung des Klägers ist deshalb das verwaltungsgerichtliche Urteil abzuändern und der Klage stattzugeben, weil sich der streitgegenständliche Bescheid und der Widerspruchsbescheid als rechtswidrig erweisen.

Als unterlegen hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war in Ansehung der rechtlichen Problematik notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.