Leitsätze:
1. Sinn und Zweck eines Anschluss- und Benutzungszwangs liegen nicht darin begründet, einen finanziellen Vorteil beim Verkauf gemeindlicher Einrichtungen zu ermöglichen. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist. (amtlicher Leitsatz)
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