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Verbot von Müllschleusen nicht auf Antrag eines Herstellers überprüfbar

VGH München, Urteil vom 22.09.2005 - Az.: 20 N 05.1564

Leitsätze:

1. Ein Hersteller von Müllschleusen ist von einer städtischen Abfallsatzung, die die Verwendung von Müllschleusen verbietet, nur mittelbar betroffen und daher nicht zu einem Normenkontrollantrag befugt. Weder Europarecht noch die Praxis anderer europäischer Staaten gebietet es, weitergehende Antragsrechte vorzusehen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Beim Erlass kommunaler Abfallsatzungen braucht der Satzungsgeber nicht die Interessen der Hersteller von Geräten für die Abfallwirtschaft zu berücksichtigen. (Leitsatz des Herausgebers)

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