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Herkommensrechte am Grundvermögen von Gemeinden

BayVerfGH, Entscheidung vom 27.11.1961 - Az.: Vf. 32-VII-60

Leitsätze:

1. Öffentliche Rechte am Immobiliarvermögen einer Gemeinde sind ihrem Inhalt privatrechtlichen Titeln sehr ähnlich und unterfallen daher dem Eigentumsschutz der (hier: Bayerischen) Verfassung. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Bestimmung des Art. 68 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung vom 25.1.1952, nach der herkömmliche Nutzungsrechte nur ausgeübt werden können, wenn sie 30 Jahre vor Inkrafttreten der Gemeindeordnung ununterbrochen kraft Rechtsüberzeugung ausgeübt worden sind, entspricht nur dem Wesen von Herkommensrechten und greift daher nicht in den verfassungsmäßigen Eigentumsschutz ein. (Leitsatz des Herausgebers)

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