Leitsätze:
§ 35 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, der die Kommunen verpflichtet, ihre öffentlich-rechtlichen Bedingungen für die Wasserversorgung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung zu gestalten, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 II 1 GG vereinbar. (Leitsatz des Herausgebers)
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