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Kein Ausschluss wegen Befangenheit von Behandlung einer Anfrage

VG Köln, Urteil vom 29.08.1980 - Az.: 4 K 2271/80

Leitsätze:

Die Entgegennahme der Beantwortung von Anfragen aus dem Rat ist weder entscheidende noch beratende Mitwirkung im Sinne der GemO NRW. Von ihr kann daher kein Ratsmitglied wegen Befangenheit ausgeschlossen sein. (Leitsatz des Herausgebers)

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