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Zulassung eines Fahrgeschäfts zum Oktoberfest

VGH München, Beschluss vom 11.09.1981 - Az.: 4 CE 81 A. 1921

Leitsätze:

1. Das Münchener Oktoberfest ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt München, zu deren Benutzern nicht nur die Besucher, sondern auch die auf dem Fest vertretenen Schausteller gehören. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Ein Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung besteht nur im Rahmen ihres durch die Widmung festgelegten Zwecks, Inhalts und Umfangs. Der Umfang des Rechts auf Zulassung bedarf jedenfalls dann keiner satzungsmäßigen Regelung, wenn er sich - wie beim Oktoberfest - aus der traditionellen Prägung und heutigen Ausgestaltung der Einrichtung rechtlich zweifelsfrei ergibt. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Ist die Zulassung zu einer Einrichtung aus Kapazitätsgründen zu beschränken, so ist unter den Bewerbern unter sachlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes auszuwählen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Im Falle des Oktoberfests darf das Zulassungsverfahren besonders auf Erfahrung und Zuverlässigkeit der Bewerber abstellen und daher solche Bewerber bevorzugen, die sich bereits auf früheren Oktoberfesten bewährt haben. Allerdings müssen auch Neubewerber eine echte Aussicht haben, zugelassen zu werden. (Leitsatz des Herausgebers)

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