Anschluss- und Benutzungszwang für Wasserversorgung gegenüber Brunneneigentümer
VGH Mannheim, Urteil vom 10.01.1972 - Az.: I 156/70
Leitsätze:
Die Ausübung des Zwangs zur Benutzung einer gemeindlichen Wasserversorgung stellt auch gegenüber einem Grundstückseigentümer, der bis dahin sein Wasser aus einem eigenen Brunnen entnommen hat, keine Enteignung dar. (amtlicher Leitsatz)