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Anschluss- und Benutzungszwang für Wasserversorgung gegenüber Brunneneigentümer

VGH Mannheim, Urteil vom 10.01.1972 - Az.: I 156/70

Leitsätze:

Die Ausübung des Zwangs zur Benutzung einer gemeindlichen Wasserversorgung stellt auch gegenüber einem Grundstückseigentümer, der bis dahin sein Wasser aus einem eigenen Brunnen entnommen hat, keine Enteignung dar. (amtlicher Leitsatz)