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Verstoß gegen Schriftformerfordernis bei Vertrag einer Gemeinde

LG Stuttgart, Urteil vom 27.05.1981 - Az.: 15 O 11/81

Leitsätze:

1. Der Vertragsschluss mit einem Architekten über die Erstellung eines Bebauungsplanentwurfs ist für eine Gemeinde mit etwa 20.000 Einwohnern kein Geschäft der laufenden Verwaltung. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Bestimmung des § 54 I GemO BW, die für Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, Schriftform verlangt, ist für bürgerlich-rechtliche Geschäfte zwar keine gesetzliche Formbestimmung, sie beschränkt aber die Vertretungsmacht des Bürgermeisters mit Wirkung nach außen. Ein unter Verstoß gegen diese Bestimmung geschlossener Vertrag der Gemeinde ist daher - zumindest schwebend - unwirksam. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Die Gemeinde kann sich im Normalfall ohne Verstoß gegen Treu und Glauben auf die Unwirksamkeit eines Vertrags berufen, der unter Verstoß gegen § 54 I GemO BW geschlossen wurde. (Leitsatz des Herausgebers)

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