1. Ein landesgesetzlicher Regelungsauftrag genügt dem Gesetzesvorbehalt für die satzungsrechtliche Festlegung von Ruhezeiten für Urnen in der Grabstätte durch die Gemeinden.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Ruhezeit für Urnen von zwei Jahren verletzt die postmortale Menschenwürde nach Art.
1 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht, wenn die Gemeinde satzungsrechtlich die Verleihung langjähriger Nutzungsrechte an Grabstätten für Urnen vorsieht. Gleiches gilt für das durch Art.
2 Abs. 1 GG geschützte Totengedenken der Angehörigen an der Grabstätte.
(amtlicher Leitsatz)3. Das postmortal wirkende Persönlichkeitsrecht und das nachrangige Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge können in Bezug auf Bestattungsart, Nutzungsrecht an einer Grabstätte, Grabgestaltung und Grabpflege nur im Rahmen der rechtswirksamen Vorgaben des Friedhofs- und Bestattungsrechts ausgeübt werden.
(amtlicher Leitsatz)4. Erheblich längere Ruhezeiten für Leichen als für Urnen sind nicht gleichheitswidrig, weil sich Ruhezeiten für Leichen an der voraussichtlichen Dauer des Verwesungsprozesses orientieren.
(amtlicher Leitsatz)