Eigentum an alten Kirchhöfen im linksrheinischen Gebiet
RG, Urteil vom 05.06.1885 - Az.: II 118/85
Leitsätze:
In den linksrheinischen Departements sind die alten Kirchhöfe (Friedhöfe), die früher Zubehör der Kirchen bildeten, durch Konsularbeschluss vom 20. Prairial X säkularisiert worden und nunmehr Eigentum der bürgerlichen Gemeinden geworden. (Leitsatz des Herausgebers)
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