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Diese Entscheidung

Befangenheit bei Beratung einer Beitragssatzung

VGH Kassel, Urteil vom 10.03.1981 - Az.: II OE 12/80

Leitsätze:
1. Kommunalrechtsstreitigkeiten zwischen Organen und Organteilen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts sind in Form der Feststellungsklage zu führen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Von der Beratung und Beschlussfassung über eine Beitragssatzung ist ein Gemeindevertreter nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil er der zu beschließenden Beitragspflicht unterläge. Denn von der Satzung erlangt er nicht direkt, sondern nur indirekt durch den Erlass eines auf der Satztung beruhenden Heranziehungsbescheids einen Nachteil. Dies gilt selbst dann, wenn die in Frage stehende Satzung rückwirkend in Kraft treten soll, um einen bereits erlassenen, aber unwirksamen Bescheid zu "heilen", der dem Gemeindevertreter gegenüber ergangen ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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