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Konkludente Widmung eines Friedhofs; Wirkung von Formverstößen bei Willenserklärungen einer Gemeinde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2021 - Az.: 1 S 2579/21

Leitsätze:

1. Eine Fläche kann auch dadurch rechtlich die Eigenschaft eines öffentlichen Begräbnisplatzes erhalten, dass sie durch konkludente Handlung in nach außen erkennbarer Weise ihrer Bestimmung als öffentlicher Begräbnisplatz übergeben und tatsächlich in Dienst gestellt wird. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Verletzung der Vorschrift des § 54 Abs. 2 GemO, wonach eine Verpflichtungserklärung im Fall der Vertretung des Bürgermeisters durch zwei vertretungsberechtigte Gemeindebedienstete unterzeichnet werden muss, begründet für öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärungen einen Formverstoß und führt gemäß § 59 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 125 BGB zu ihrer Nichtigkeit. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 62 Satz 2 LVwVfG i.V.m. § 242 BGB) steht der Berufung auf die Formnichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ausnahmsweise entgegen, wenn es nach Maßgabe der Beziehung der Beteiligten zueinander und aller Umstände des Einzelfalls nicht bloß unbefriedigend, sondern schlechterdings unvertretbar wäre, den Vertrag an dem bloßen Formmangel scheitern zu lassen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.05.1989 - 3 S 3437/88 -, juris). Bei der danach gebotenen Würdigung der Gesamtumstände ist zu berücksichtigen, ob die Vertragsparteien den Vertrag zumindest fahrlässig in fehlerhafter Form abgeschlossen, diesen aber gleichwohl als gültig behandelt und abredegemäß erfüllt haben, ferner ob ein öffentliches Interesse an der Vertragserfüllung und -durchführung besteht und welches konkrete Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Formvorschriften im Einzelfall zukommt sowie schließlich ob sich auf andere Weise tragbare Zustände herstellen lassen. (amtlicher Leitsatz)

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