Leitsätze:
Im Gebiet des ehemaligen Kurfürstentums Hessen kann eine Pfarrhausbaulast der Zivilgemeinde kraft Herkommens entstehen. Eine solche Baulastverpflichtung ist verfassungskonform. Sie ist auch nicht infolge der hessischen Kirchensteuergesetzgebung oder aufgrund geringfügiger Änderungen in der konfessionellen Bevölkerungsstruktur entfallen. (amtlicher Leitsatz)
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