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Richtige Klageart bei Streit um Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Bürgerbegehren auf Fortführung von Grundschulen

VG Hannover, Urteil vom 25.06.2020 - Az.: 1 A 4319/19

Leitsätze:

1. Die gerichtliche Überprüfung der Feststellung der Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens durch den Hauptausschuss einer Geminde erfolgt im Kommunalverfassungsstreitverfahren. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, die auf eine Verurteilung zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gerichtet ist. Eine Aufhebung des Beschlusses des Hauptausschusses durch das Gericht kann nicht erfolgen. (amtlicher Leitsatz)

2. Allein der Umstand, dass die vom Rat beabsichtigte Aufhebung einer Grundschule bereits schulbehördlich genehmigt ist, hat nicht zur Folge, dass mit einem auf Fortführung der Schule gerichteten Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel verfolgt würde. (amtlicher Leitsatz)

3. Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG über die Errichtung, Aufhebung und Organisation von öffentlichen Schulen sind vollständig dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Zu den Voraussetzungen eines zwingenden Schulschließungsgebots. (Leitsatz des Herausgebers)

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