Leitsätze:
In entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen besteht auch bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Feuerwehrdienstunfähigkeit nur dann, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügen. (amtlicher Leitsatz)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/?docId=LARE200000533&docFormat=xsl&docPart=L