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Diese Entscheidung

Bekanntmachung der Geschäftsordnung eines Gemeinderats

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.03.2019 - Az.: 1 S 1023/18

Leitsätze:
1. Die öffentliche Bekanntmachung der Geschäftsordnung eines Gemeinderats ist nicht erforderlich, da sie weder Außenwirkung hat, noch ihr Erlass zu den wichtigen Entscheidungen des Gemeinderats im Sinne von § 16 Abs. 3 GemO gehört. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Den Mitgliedern des Gemeinderats ist eine Geschäftsordnung bekanntgegeben, wenn sie diesen in einer Weise kundgegeben wurde, die ihnen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft hat. Dies ist der Fall, wenn die Geschäftsordnung in das interne Ratsinformationssystem eingestellt worden ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE190001111&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all