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Diese Entscheidung

Erwerbswirtschaftliche Betätigung eines kommunalen Gartenbaubetriebs

OLG Hamm, Urteil vom 23.09.1997 - Az.: 4 U 99/97

Leitsätze:
1. Eine Gemeinde handelt wettbewerbswidrig gemäß § 1 UWG iVm § 107 Abs 1 GONW, wenn und soweit sie sich in Konkurrenz zu privaten Gartenbaubetrieben erwerbswirtschaftlich betätigt. (amtlicher Leitsatz)

2. Die bessere Auslastung einer - primär dem Eigenbedarf dienenden - gemeindlichen Einrichtung stellt keinen öffentlichen Zweck dar, der die erwerbswirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde rechtfertigen könnte. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.03.1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr landschaftsgärtnerische Arbeiten privaten Auftraggebern anzubieten und/oder solche Arbeiten auszuführen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Beklagten mit 200.000,00 DM (zugleich Streitwert für das Berufungsverfahren).

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Kläger ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Jegliche Sicherheitsleistung kann auch durch Beibringung der unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte zu 1) wandelte ab 1. Januar 1995 ihr städtisches Grünflächen- und Friedhofsamt in die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "G." um. Unter dem 22. Februar 1995 wurde die Beklagte zu 1) unter dieser Firma G. in das Handelsregister eingetragen. Als Unternehmensgegenstand ist unter anderem die Ausführung gärtnerischer und landschaftsbaulicher Arbeiten jeder Art, sowie die Durchführung entsprechender Handelsgeschäfte angegeben.

Wegen des Inhaltes der Handelsregistereintragung im einzelnen wird auf die Fotokopie des Handelsregisterauszuges Bl. 9 d.A. verwiesen.

Die Beklagte zu 2) führt die Geschäfte der Firma G..

Die Kläger wenden sich dagegen, daß die Firma G. neben der Pflege der öffentlichen Grünanlagen entsprechend ihrer Eintragung im Handelsregister auch gegenüber Privatpersonen die Erledigung gärtnerischer Arbeiten anbiete. Sie beziehen sich beispielhaft auf den Auftrag des Zeugen C. an die Firma G., der unter anderem das Fällen eines Pflaumenbaumes sowie den Rückschnitt von Sträuchern beinhaltete (vgl. Fotokopie des Angebotes sowie der Rechnung Bl. 18 ff d.A.).

Die Kläger halten eine solche privatwirtschaftliche Betätigung der Beklagten zu 1) unter der Firma G. für wettbewerbswidrig, weil die Beklagte zu 1) dadurch gegen §§ 1 UWG, 107 GO NRW verstoße. Der Kläger zu 1) leitet seine Klagebefugnis daraus ab, daß ihm 337 Gartenbaubetriebe aus Nordrhein-Westfalen angehören würden, darunter zahlreiche Betriebe aus dem Ruhrgebiet. Nach § 3 der Satzung des Klägers zu 1) ist Verbandszweck unter anderem die Wahrnehmung und Förderung der berufsständischen Interessen seiner Mitglieder. Wegen des Inhaltes der Satzung im einzelnen wird auf die Fotokopie Bl. 71 ff d.A., wegen der Mitgliederliste auf die Fotokopie Bl. 77 ff d.A. verwiesen.

Die Kläger zu 2) bis 4) sind Inhaber von Gartenbaubetrieben.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr landschaftsgärtnerische Arbeiten privaten Auftraggebern anzubieten und/oder solche Arbeiten auszuführen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, daß die Firma G. keine expansive privatwirtschaftliche Tätigkeit in Konkurrenz zu privaten Anbietern betreibe. Der Firma G. gehe es nur darum, die überkommenen behördlichen Strukturen neu zu gestalten und eine größere Verwaltungseffizienz und Sparsamkeit zu erzielen, insbesondere freie Kapazitäten auszunutzen. Dementsprechend hätten Drittgeschäfte aus dem privaten Bereich auch nur eine geringe Bedeutung. Sie machten nur 2,5 % der Aktivitäten der Firma G. insgesamt aus. Davon würden zudem noch einmal 1/3 dieser Aktivitäten gegenüber der Beklagten zu 2) erbracht. Solche Drittgeschäfte seien auch deshalb nötig, um eine Lehrlingsausbildung auf hinreichendem Niveau zu gewährleisten. Zudem würden die Drittgeschäfte auch mit Wissen der kommunalen Aufsichtsbehörde praktiziert.

Im übrigen käme ein Verstoß gegen § 107 GO NRW schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Firma G. um einen Hilfsbetrieb im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW handele, der solche Annextätigkeiten, wie sie die Drittgeschäfte der Firma G. darstellen würden, auch von Gesetzes wegen erbringen dürfe.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 13. März 1997 die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Klageantrag sei zu umfassend gestellt und deswegen unschlüssig. Das verlangte Urteilsverbot würde darauf hinauslaufen, daß der Beklagten zu 1) für die Zukunft schlechthin jede landschaftsgärtnerische Arbeit im Rechtsverkehr mit privaten Dritten verboten sei. Ein solch weitgehendes Verbot sei durch § 107 GO nicht mehr gedeckt.

Wegen des Inhaltes dieses Urteiles im einzelnen wird auf Bl. 93 ff d.A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages sind die Kläger der Ansicht, daß die Beklagten schon durch die Eintragung der Firma G. im Handelsregister mit der entsprechenden Angabe des Unternehmensgegenstandes eine umfassende Tätigkeit für Privatauftraggeber ankündigen würden. Daran müßten sie sich messen lassen. Dies könne aber auf keinen Fall mehr eine möglicherweise erlaubte Annextätigkeit eines Hilfsbetriebes im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW sein, ganz abgesehen davon, daß auch der zugestandene Umsatz im privatwirtschaftlichen Bereich nicht mehr als unbeachtliche Annextätigkeit qualifiziert werden könne, da er die Millionengrenze erreiche, was bereits dem Gesamtumsatz eines mittelständischen Betriebes entsprechen könne. Im übrigen sei auch Hilfsbetrieben im Sinne des § 107 Abs. 2 Ziffer 4 GO NRW eine privatwirtschaftliche Betätigung nicht gestattet, da sie nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden zu dienen hätten.

Die Kläger beantragen,

das am 13.03.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und die Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr landschaftsgärtnerische Arbeiten privaten Auftraggebern anzubieten und/oder solche Arbeiten auszuführen,

hilfsweise,

das am 13.03.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Essen abzuändern und die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr landschaftsgärtnerische Arbeiten privaten Auftraggebern - anzubieten und durchzuführen, - oder auszuführen, es sei denn, es handelt sich um eine Annextätigkeit im Sinne des 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW, d.h. um eine Tätigkeit in Verbindung mit einer landschaftsgärtnerischen Tätigkeit zur Deckung des Eigenbedarfs der Beklagten.

Die Beklagten beantragen,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages bestreiten die Beklagten weiterhin die Klagebefugnis des Klägers zu 1).

In der Sache sind die Beklagten nach wie vor der Ansicht, daß keine verbotene wirtschaftliche Betätigung im Sinne von § 107 GO NRW vorliege, wenn eine Einrichtung, die als Hilfsbetrieb ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs von Gemeinden und Gemeindeverbänden diene, in geringem Umfange zur Ausnutzung der erforderlichen Vorratshaltung auch Private bediene. Denn die Entfaltung dieser Nebentätigkeit sei solange von dem öffentlichen Zweck der Haupttätigkeit miterfaßt, wie das Rentabilitätsgebot eine geringfügige Nutzung und Auslastung der vorhandenen Produktionsmittel als sinnvoll erscheinen lasse. Erst wenn eine Nebentätigkeit ein eigenständiges Gewicht erreiche, welches den Hauptbetrieb nicht mehr abrunde, liege keine Einrichtung mehr vor, die als Hilfsbetrieb ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs diene. Die Tätigkeit der Firma G. stelle aber lediglich eine solche bloße Abrundung ihrer eigentlichen Tätigkeit zugunsten der Gemeinde dar, vorübergehend nicht genutzte sachliche und personelle Vorratshaltungen in geringem Umfange auszunutzen. Solche "Drittgeschäfte" müßten der Firma G. auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinwohlverpflichtung erlaubt sein. Das Bemühen der Kläger laufe im vorliegenden Fall bei dem hier gegebenen Sachverhalt darauf hinaus, gegen die Beklagte ein Verbot der Auslastung von Freikapazitäten zu erreichen und ein kommunalrechtliches Gebot zur Unwirtschaftlichkeit zu statuieren.

Selbst wenn aber ein Verstoß gegen § 107 GO NRW vorliege, so gebe dies den Klägern noch keinen Verbotsanspruch, weil das Kommunalrecht nicht dem Schutz privater Konkurrenzzwecke, sondern lediglich dazu diene, die Gemeinde vor den Gefahren überdehnter unternehmerischer Betätigung zu schützen.

Wegen der Parteivorträge im einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist begründet.

Wie sich aus der Beschränkung des begehrten Verbotes auf den geschäftlichen Verkehr ergibt, geht es den Klägern darum, den Tätigkeitsbereich der Firma G. dergestalt sachlich einzuschränken, daß sie nicht wie ein normaler Gartenbaubetrieb auf dem Markt in Konkurrenz zu anderen privaten Gartenbaubetrieben auftritt, also Tätigkeiten gärtnerischer Art für Dritte anbietet und durchführt, losgelöst von ihren gärtnerischen Aufgaben im Rahmen der Pflege gemeindlicher Einrichtungen. Dieses Klagebegehren ist zulässig.

Von der Zulässigkeit des Zivilrechtsweges ist gem. § 17 a Abs. 5 GVG ohne weiteres auszugehen.

Für die Klagebefugnis des Klägers zu 1) nach § 13 Abs. 2 Ziffer 2 UWG spricht als einschlägiger Fachverband schon eine Vermutung, die durch die schon in erster Instanz überreichten Unterlagen auch hinreichend untermauert ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 19. Aufl., § 13 UWG Rdnr. 24). Konkrete Umstände, die diese Vermutung erschüttern könnten, haben die Beklagten nicht vortragen können.

Die Klagebefugnis der Kläger zu 2) bis 4) folgt aus § 13 Abs. 2 Ziffer 1 UWG. Es handelt sich bei ihnen um Gewerbetreibende, die gewerbliche Leistungen gleicher Art auf demselben Markt anbieten, wie es die Beklagten über die Firma G. zu tun gedenken.

Das Klagebegehren ist auch begründet. Die Beklagten handeln wettbewerbswidrig nach § 1 UWG, wenn sie über die Firma G. in Konkurrenz zu privaten Gartenbaubetrieben Dritten die Erledigung gärtnerischer Arbeiten anbieten und diese Arbeiten dann auch durchführen.

Nach § 1 UWG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vorzunehmen, die gegen die guten Sitten verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG kann auch schon darin liegen, daß eine wettbewerbliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wird, wenn dem Verletzer der Marktzutritt, so wie er von ihm gesucht wird, von Gesetzes wegen verboten ist, etwa dann, wenn der Marktzutritt von besonderen Voraussetzungen abhängig ist (BGH GRUR 1989, 432; 1992, 123 - Kachelofenbauer I und II).

Dies gilt prinzipiell auch im Verhältnis der privaten Mitbewerber zur öffentlichen Hand. Nimmt die öffentliche Hand eine privatwirtschaftliche Betätigung auf, obwohl ihr dies von Gesetzes wegen gerade auch im Interesse der privaten Mitbewerber verboten ist, kann sie nach § 1 UWG wegen Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 19. Aufl. § 1 UWG Rdn. 914 m.w.N.).

Dabei müssen es die privaten Mitbewerber zwar grundsätzlich hinnehmen, wenn sich die öffentliche Hand dazu entschließt, erwerbswirtschaftlich tätig zu werden, also in Konkurrenz zu privaten Anbietern zu treten (BGH GRUR 1987, 116 - Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb 1; 1974, 733 - Schilderverkauf; BVerwGE 39, 329). Auch wenn die öffentliche Hand dabei ihre Entscheidungsbefugnisse überschreitet, gibt dies privaten Mitbewerbern noch keinen Anspruch darauf, solche rechtswidrigen erwerbswirtschaftlichen Betätigungen der öffentlichen Hand nach Wettbewerbsrecht zu unterbinden.

Dieser Grundsatz der freien Entscheidung über das "ob" einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand, also auch der Gemeinden, erfährt aber eine Ausnahme, wenn gesetzliche Vorschriften die entsprechende Betätigung gerade zum Schutz der privaten Mitbewerber verbieten (BGH WRP 1995, 475 - Sterbegeldversicherung; von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kapitel 1 Rdnr. 33).

Ein solches Verbot erwerbswirtschaftlicher Betätigung spricht hier § 107 GO NW zu Lasten der Beklagten aus. Die Beklagten verstoßen gegen diese Vorschrift, wenn sie über die Firma G. in Konkurrenz zu privaten Gartenbaubetrieben Dritten gärtnerische Dienste anbieten.

107 Abs. 1 GO NW regelt die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Gemeinde als Ausnahmetatbestand. Nur wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, darf sich eine Gemeinde erwerbswirtschaftlich betätigen. Dazu gehört vor allem das Vorliegen eines dringenden öffentlichen Zwecks. Damit sind vor allem Dienstleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge gemeint, die immer schon zum Aufgabenbereich einer Gemeinde gehört haben, wie etwa Verkehrsbetriebe. Ein Gartenbaubetrieb gehört dazu nicht. Es ist kein dringender öffentlicher Zweck ersichtlich, der eine solche Betätigung der Beklagten zu 1) hier erfordern würde. Die bessere Auslastung gemeindlicher Einrichtungen durch eine zusätzliche privatwirtschaftliche Betätigung stellt keinen solchen die entsprechende Betätigung rechtfertigenden öffentlichen Zweck dar. Denn das Bedürfnis zu einer solchen Betätigung muß sich von außen ergeben. Es muß ein Bedürfnis gerade der örtlichen Gemeinschaft sein, das eine privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinde erfordert. Die Gemeinde kann sich den die Betätigung rechtfertigenden Zweck nicht selbst schaffen, indem sie die entsprechende Einrichtung so dimensioniert, daß sie nur bei zusätzlicher privatwirtschaftlicher Betätigung wirtschaftlich arbeiten kann.

Die Beklagten können sich zur Rechtfertigung einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung ihrer Firma G. auch nicht auf § 107 Abs. 2 Ziffer 4 GO NW berufen. Nach dieser Vorschrift gilt es nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des 107 Abs. 1 GO NW, wenn die Gemeinde eine Einrichtung betreibt, die als Hilfsbetrieb ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dient.

Danach ist es der Beklagten zu 1) sicher unbenommen, zur Erledigung gärtnerischer Arbeiten im Rahmen der Verwaltung der städtischen Einrichtungen einen Gartenbaubetrieb einzurichten und ihn "Firma G." zu nennen. Dagegen wenden sich die Kläger auch nicht. Es geht ihnen nur um die von solchen gemeindlichen Gartenbauangelegenheiten losgelöste erwerbswirtschaftliche Betätigung der Firma G. in Konkurrenz zu privaten Gartenbaubetrieben.

Eine solche Betätigung wird durch § 107 Abs. 2 Ziffer 4 GO aber nicht mehr gedeckt. Denn die nach dieser Vorschrift erlaubten Hilfsbetriebe dürfen nur der Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen, und zwar, wie § 107 Abs. 2 Ziffer 4 GO NW hervorhebt, ausschließlich.

Mit Eigenbedarfsdeckung hat es aber nichts mehr zu tun, wenn die Beklagten über ihre Firma G. Dritten gärtnerische Dienste anbietet wie ein privater Gartenbaubetrieb. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit Hilfsbetriebe im Sinne des § 107 Abs. 2 Ziffer 4 GO NW neben der Eigenbedarfsdeckung auch gegenüber Dritten Leistungen erbringen dürfen, soweit sie im Zusammenhang mit der Eigenbedarfsdeckung stehen und diese abrunden (Rehn/Cronauge § 107 GO NW 11 6). Um solche Erwerbstätigkeiten, die sich im Zusammenhang gerade mit Tätigkeiten zur Bedarfsdeckung ergeben und damit nach § 107 Abs. 2 S. 1 GO NW gerade nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NW gelten, geht es den Klägern nicht. Ihr Verbotsbegehren zielt auf den geschäftlichen Verkehr der Firma G., also auf ihre Betätigung gerade außerhalb zulässiger Eigenbedarfsdeckung im Sinne des § 107 Abs. 2 Ziffer 4 GO NW. Das Auftreten der Firma G. wie ein privater Anbieter, losgelöst von Tätigkeiten im Zusammenhang mit gärtnerischen Diensten für die Gemeinde, soll verboten werden. Bloße Annextätigkeiten bleiben damit von vornherein außerhalb des Verbotsbereiches, so daß hier auch nicht die gemeinderechtliche Frage entschieden werden muß, wieweit der Begriff der Eigenbedarfsdeckung, die solchen Hilfsbetrieben ausschließlich erlaubt ist, zu ziehen ist. Denn die hier verbotene Tätigkeit liegt in jedem Fall außerhalb zulässiger Eigenbedarfsdeckung.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des OVG NW (DÖV 1986, 339) entgegen. Denn der Saunabetrieb, um den es in dieser Entscheidung ging, wurde nicht als Hilfsbetrieb im Sinne des § 107 Abs. 2 Ziffer 4 GO oder als Wirtschaftsbetrieb nach § 107 Abs. 1 GO qualifiziert, sondern als "freie" Einrichtung im Sinne des § 107 Abs. 2 Ziffer 2 GO, also gewissermaßen als ein Hallenbad, entsprechend der ausdrücklichen Aufführung in dieser Vorschrift. Es ging in dem dort entschiedenen Fall nicht wie hier darum, ob eine Gemeinde mit einem Hilfsbetrieb im Sinne des § 107 Abs. 2 Ziffer 4 GO in Konkurrenz zu privaten Mitbewerbern treten durfte.

§ 107 GO NW zieht der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Gemeinde auch nicht nur im öffentlichen Interesse eine Schranke, um die Gemeinde auf ihre eigentliche Aufgabe, dem öffentlichen Wohl zu dienen und es zu fördern, zu verweisen. Die Vorschrift dient auch dem Schutze der Mitbewerber (BGH GRUR 1965, 373 - Blockeis II; OLG Düsseldorf WRP 1997, 42; Piper, GRUR 1986, 574, 579 a.E.). Denn sie ist nicht nur fiskalisch und haushaltsrechtlich ausgestaltet, sondern sie bezieht sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde als solche. Auch nach Wegfall der Subsidiaritätsklausel in § 107 Abs. 1 GO NW bleibt die Vorschrift darauf ausgerichtet, die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Verhältnis zur privaten Wirtschaft zu regeln, und zwar unabhängig von der Größe des finanziellen Engagements, allein auf die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde als solche bezogen. Die Gemeinde soll erkennbar in ihrer Freiheit erwerbswirtschaftlicher Betätigung beschränkt werden, um die Bereiche der öffentlichen Belange der Gemeinde einerseits und der erwerbswirtschaftlichen Betätigung in ihr andererseits zu trennen. Dann müssen sich die betroffenen Wettbewerber gegen Übergriffe der Gemeinde aber auch mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts zur Wehr setzen können (Baumbach/Lauterbach Wettbewerbsrecht 19. Aufl. § 1 UWG Rdnr. 933 m.w.N.).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das Verbotsbegehren der Kläger auch nicht zu weit gefaßt, wenn es den Beklagten Angebot und Durchführung landschaftsgärtnerischer Arbeiten generell untersagt, losgelöst von dem konkreten Auftrag C.. Wie dargelegt, bezieht sich dieses Verbot nur auf den geschäftlichen Verkehr der Firma G. außerhalb ihrer eigentlichen Tätigkeit als Hilfsbetrieb der Gemeinde. Den Beklagten soll der Marktzutritt als freier Anbieter neben den privaten Gartenbaubetrieben verwehrt werden.

Die Beklagten berühmen sich aber gerade dieser Berechtigung, über die Firma G. wie ein privater Gartenbaubetrieb Dritten ihre gärtnerischen Dienste anbieten zu dürfen. Damit ist die für einen Verbotsausspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Begehungsgefahr gegeben, unabhängig davon, inwieweit die Firma G. in der Vergangenheit bereits als Wettbewerber tätig geworden ist und welchen Umfang diese Tätigkeit in ihrem Verhältnis zu ihrer eigentlichen Aufgabe als Hilfsbetrieb der Gemeinde in umsatzmäßiger Hinsicht ausgemacht hat.

Die Beklagten sind für das begehrte Verbot auch passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist unmittelbarer Störer, da sie als Rechtsperson hinter der Firma G. steht. Die Firma G. ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern nur der Name, unter dem die Beklagte zu 1) in dem Wirtschaftssektor der Gartenbautätigkeit auftritt.

Die Beklagte zu 2) haftet als Mitstörer, da sie die Geschäfte der Firma G. für die Beklagte zu 1) führt, also den verbotenen Marktzutritt der Firma G. tatsächlich ins Werk setzt bzw. setzen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziffer 10, 711 ZPO.