Leitsätze:
Sind im Straßenpflaster einer Fußgängerzone 2 cm breite und tiefe Fugen zwischen Pflastersteinen vorhanden, so verstößt der Straßenbaulastträger gegen seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er gegen diesen Zustand keine Abhilfe schafft. (Leitsatz des Herausgebers)
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