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Diese Entscheidung

Nachrücken in einen Stadtat nach Parteiaustritt

VGH Bayern, Urteil vom 21.08.1968 - Az.: 47 IV 68

Leitsätze:
Verlässt ein zum Ersatzmann Gewählter nach der Wahl die Partei oder Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag er gewählt wurde, oder bekennt er sich nicht mehr zu dieser Partei oder Wählergruppe, beeinträchtigt dies nicht seine Rechtsstellung; sein Nachrücken hängt nur davon ab, ob er die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch oder wieder erfüllt (Art. 35 Abs. 1 Satz 7 GWG). (amtlicher Leitsatz)

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