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Widmung eines öffentlichen Feldwegs; Baulast von "Hinterliegern"

VGH Bayern, Urteil vom 22.07.1966 - Az.: 43 VIII 65

Leitsätze:

1. Ist im Bestandsverzeichnis für einen öffentlichen Feldweg die Baulast der "An- und Hinterlieger" ohne deren nähere Bezeichnung vermerkt, so macht die Unbestimmtheit der Bezeichnung "Hinterlieger die Widmung nicht unwirksam. Die Frage der Baulast von Hinterliegern kann im Verfahren nach Art. 54 BayStrWG geklärt werden. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Widmung eines öffentlichen Feld- und Waldweges bedarf nicht des schriftlichen Antrags sämtlicher Straßenbaulastträger ("Beteiligten") nach Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG bezieht sich nur auf Eigentümerwege. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein Weg kann nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG auch ohne privatrechtliche Verfügungsmacht der Widmungsbehörde auf Grund der bloßen Zustimmung der Verfügungsberechtigten dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. (amtlicher Leitsatz)

4. Stand eine Wegegerechtigkeit dem Inhaber einer "Hofmark" zu, war der Weg im Zweifel öffentlich. (amtlicher Leitsatz)

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