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Anschluss- und Benutzungszwang an gemeindliche Wasserversorgung

BayVGH, Urteil vom 17.03.1961 - Az.: 51 IV 57

Leitsätze:

1. Die Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an eine gemeindliche Wasserversorgung stellt gegenüber einem Unternehmer, der die anzuschließenden Haushalte bisher mit Wasser versorgt hat, keine Enteignung, sondern allenfalls einen enteignungsgleichen Eingriff dar. Die Satzung, die den Anschluss- und Benutzungszwang anordnet, ist daher nicht deshalb unwirksam, weil sie keine Regelung über die Entschädigung des Unternehmers enthält. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Allein aus der Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer wasserrechtliche Befugnisse zur Ableitung von Grund- und Quellwasser besitzt, kann dieser keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang herleiten. (Leitsatz des Herausgebers)

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