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Diese Entscheidung

Anordnung der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters einer Gemeinde durch die Kommunalaufsicht

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2018 - Az.: 10 A 10433/18

Leitsätze:
1. Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung u.a. des Bürgermeisters kann kommunalaufsichtsrechtlich angeordnet werden, wenn deren Verweigerung durch den Gemeinderat im Hinblick auf die Anforderungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO sachlich unvertretbar ist. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Gemeinderat kann im Rahmen der Rechnungsprüfung das Akteneinsichtsrecht nach § 112 Abs. 4 Nr. 1 GemO nicht selbst ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die Akten nach seinen Vorgaben durch den Rechnungsprüfungsausschuss einsehen und prüfen zu lassen. (amtlicher Leitsatz)

3. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Prüfung der Jahresabschlüsse ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO vorliegen, kommt es auf den vom Gemeinderat und vom Rechnungsprüfungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegten Inhalt und Umfang der Prüfung sowie allein auf die im Rechnungsprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse an. (amtlicher Leitsatz)

4. Die Maßstäbe des § 113 Abs. 1 und 2 GemO schließen es aus, die Rechnungsprüfung für eine allgemeine Rechts- und Zweckmäßigkeits- oder für eine politische Kontrolle zu nutzen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE180002701&doc.part=L