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Zugang einer Landtagsfraktion zu einer Stadthalle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2018 - Az.: 15 B 875/18

Leitsätze:

Die Entscheidungsfreiheit einer Kommune über den Zugang zu ihrer Stadthalle ist auch im Verhältnis zu einer Landtagsfraktion jedenfalls durch das allgemeine Willkürverbot begrenzt. Die Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2018/15_B_875_18_Beschluss_20180628.html