Leitsätze:
Die Entscheidungsfreiheit einer Kommune über den Zugang zu ihrer Stadthalle ist auch im Verhältnis zu einer Landtagsfraktion jedenfalls durch das allgemeine Willkürverbot begrenzt. Die Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. (amtlicher Leitsatz)
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