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Unzulässige Allgemeinverfügung gegen öffentlichen Alkoholkonsum am Vatertag

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.2012 - Az.: 4 MB 40/12

Leitsätze:

1. Das Mitsichführen und der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit an sich begründen noch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dazu müssen vielmehr weitere Handlungen der Konsumenten hinzukommen. Die gesicherte Erkenntnis, dass am Vatertag häufig auch in größeren Mengen Alkohol konsumiert wird, begründet daher regelmäßig nur einen Gefahrenverdacht, der den Erlass einer Allgemeinverfügung gegen das Mitsichführen und den Konsum von Alkohol an öffentlichen Orten nicht rechtfertigt. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Dass es an einem öffentlichen Ort in der Vergangenheit an einem Vatertag bei über 1200 Anwesenden zu 32 Strafanzeigen, darunter 11 wegen Körperverletzung, gekommen ist, und dass sechs betrunkene Jugendliche von der Polizei den Eltern übergeben wurden, belegt das Vorliegen einer Gefahr nicht, sondern zeigt vielmehr, dass die Allgemeinverfügung eine - unzulässige - im Vorsorgebereich ansetzende Maßnahme handelt. (Leitsatz des Herausgebers)

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