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Diese Entscheidung

Mitwirkungsverbote bei Entscheidung über Fraktionsausschluss; keine Verschwiegenheitspflicht zu fraktionsinternen Vorgängen

VGH Bayern, Beschluss vom 10.04.2018 - Az.: 4 CE 17.2450

Leitsätze:
1. Für das Verfahren beim Ausschluss aus einer Gemeinderatsfraktion gelten zwar nicht die kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbote wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO), jedoch die im Vereinsrecht anerkannten Grundsätze zur Unzulässigkeit eines "Richtens in eigener Sache". (amtlicher Leitsatz)

2. Die Gründe für einen Fraktionsausschluss sind dem betroffenen Mitglied mitzuteilen; ein Verstoß gegen dieses Verfahrenserfordernis kann nicht durch Nachholung in einem späteren Gerichtsverfahren geheilt werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Verschwiegenheitspflicht der Ratsmitglieder nach Art. 20 Abs. 2, Abs. 3 GO umfasst nicht auch solche Wortbeiträge in Fraktionssitzungen, die sich auf fraktionsinterne Vorgänge ohne direkten Bezug zu den Gemeindeaufgaben oder auf private Verhältnisse Dritter beziehen. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-5113?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1