1. Gemeindesatzungen sind kein Landesrecht im Sinne des Art.
93 I Nr. 2 GG.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle eines Bebauungsplans ist auch dessen Vereinbarkeit mit dem BBauG zu prüfen.
(Leitsatz des Herausgebers)