Leitsätze:
1. Gemeindesatzungen sind kein Landesrecht im Sinne des Art. 93 I Nr. 2 GG. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle eines Bebauungsplans ist auch dessen Vereinbarkeit mit dem BBauG zu prüfen. (Leitsatz des Herausgebers)
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