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Kein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärmeversorgung mangels maßgeblichen Einflusses der Kommune auf den Betreiber und wegen mangelnden Beitrags zur CO2-Reduktion

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.03.2018 - Az.: 4 K 181/15

Leitsätze:

1. Der durch eine Satzung begründete Zwang, sich an eine Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen, ist nur dann durch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a KVG LSA gedeckt, wenn es sich um eine öffentliche Einrichtung i. S. v. § 11 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 4 Satz 2 KVG LSA handelt. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Übertragung der Betriebsführung auf einen Privaten lässt die Verantwortung der Kommune für den Betrieb und dessen Charakter als öffentliche Einrichtung unberührt, wenn sie weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die wesentlichen Fragen der Betriebsführung hat. Sie muss die Zugangsansprüche des Personenkreises nach § 24 Abs. 1 KVG LSA gewährleisten sowie die Ausgestaltung der Benutzungsverhältnisse und die weitere betriebliche Entwicklung vorgeben können. Dies bedeutet, dass die Kommune rechtlich in der Lage sein muss, in diesen Bereichen ihre Vorstellungen gegenüber dem Privaten durchzusetzen. Zum anderen muss sie tatsächlich bereit sein, von den ihr vorbehaltenen rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. (amtlicher Leitsatz)

3. Zur Frage, wann eine positive Prognose angestellt werden kann, dass die in dem Fernwärmenetz verteilte Wärme dauerhaft im Sinne der Nummer VIII Nr. 1 Satz 1 Buchst. c der Anlage zum EEWärmeG zu mindestens 50 % im Jahresdurchschnitt aus KWK-Anlagen stammen wird oder dauerhaft im Sinne der Nummer VIII Nr. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage zum EEWärmeG zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien stammen wird. (amtlicher Leitsatz)

4. Der Begriff "wesentlicher Anteil" in der Nummer VIII Nr. 1 Satz 1 Buchst. a der Anlage zum EEWärmeG ist dahingehend auszulegen, dass es sich bei der Versorgung der Fernwärmeanlagen mit Biogas bzw. Biomethan um einen Anteil von mindestens 30 % handeln muss. (amtlicher Leitsatz)

5. Zum Nachweis durch Sachverständigengutachten, dass der Anschlusszwang in hinreichendem Umfang zur Reduktion der globalen CO2-Belastung im Vergleich zur Situation bei dezentraler Gebäudebeheizung beiträgt, muss im Hinblick auf die Höhe der Reduktion zumindest eine Bagatellgrenze überschritten sein. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE180002090&psml=bssahprod.psml&max=true