Rechte einer Gemeinde im Sinne von §
42 Abs. 2 VwGO werden nicht beeinträchtigt, wenn die Meldebehörde einer anderen Gemeinde, in der der Einwohner der Gemeinde eine weitere Wohnung hat, feststellt, daß diese Wohnung die Hauptwohnung des Einwohners ist (§ 17 MG).
(amtlicher Leitsatz)