Eine Kreisstadt, der das Recht verliehen wurde, diese Bezeichnung zu führen, kann nicht in entsprechender Anwendung des §
12 BGB beanspruchen, daß unterlassen wird, in dem Landkreis Kfz-Unterscheidungszeichen auszugeben, deren Buchstabenfolge nicht von ihrem, sondern dem Namen einer anderen Stadt abgeleitet ist.
(amtlicher Leitsatz)