Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Keine (zuverlässige) Einwirkungsmöglichkeit einer Gemeinde auf eine Aktiengesellschaft, an der sie beteiligt ist

VGH Hessen, Beschluss vom 12.02.2026 - Az.: 8 B 2228/25

Leitsätze:
1. Die Möglichkeit einer Einwirkung auf einen Dritten, um damit ein Rechtsschutzziel zu erreichen, für das eine Handlung oder ein Unterlassen dieses Dritten erforderlich ist, ist nur dann anzunehmen, wenn die Einwirkung auch geeignet ist, das dahinterstehende Rechtsschutzziel zuverlässig zu erreichen (Anschluss OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 - 4 Bs 261/15 -, juris). (amtlicher Leitsatz)

2. Das Weisungsrecht einer Gemeinde gemäß § 125 Abs. 1 Satz 4 HGO besteht nur, wenn die Gemeinde unmittelbar an der betreffenden Gesellschaft beteiligt ist. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Gemeinde oder durch sie gehaltene Gesellschaften können gegenüber dem Vorstand einer Aktiengesellschaft, an der diese (mittelbar) beteiligt ist bzw. sind, bindende Weisungen nicht aussprechen, wenn die Regelungen des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. (amtlicher Leitsatz)

4. Kommunale Kontroll- und Einflussmöglichkeiten können nicht gegen das private Gesellschaftsrecht, also nicht durch Abänderung oder Außerachtlassung seiner Regelungen, sondern nur durch Ausnutzung der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten umgesetzt werden. (amtlicher Leitsatz)

Fundstelle im WWW

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000226