Befangene Räte dürfen im Zuhörerbereich des Sitzungssaals bleiben
VGH Mannheim, Beschluss vom 18.07.1973 - Az.: II 306/72
Leitsätze: Zur Beachtung der Vorschriften über die Befangenheit von Gemeinderäten genügt es, dass sich bei der Verhandlung in öffentlicher Sitzung die befangenen Gemeinderäte in den Zuhörerraum begeben. (Leitsatz des Herausgebers)