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Zuständigkeit für den abwehrenden Brandschutz in Bundeswehreinrichtungen

BVerwG, Urteil vom 10.12.1996 - Az.: 1 C 33.94

Leitsätze:
Der abwehrende Brandschutz für Einrichtungen der Bundeswehr ist Aufgabe der nach Landesrecht zuständigen Träger der Feuerwehr, soweit nicht die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch die Bundeswehr selbst zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags konkret geboten ist. (amtlicher Leitsatz)