Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Annahme und Anfechtung des Rücktritts eines Bürgermeisters

VGH Hessen, Urteil vom 22.06.1951 - Az.: OS 28/51

Leitsätze:
1. Ein Bürgermeister hat keinen Dienstvorgesetzten, ihm gegenüber vertritt der 1. Beigeordnete die Gemeinde. (amtlicher Leitsatz)

2. Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann durch Annahme eines von einem Beamten im Zustand heftiger seelischer Erregung gestellten Entlassungsantrags nur unter ganz besonderen Umstänen verletzt werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Über die Annahme des Entlassungsantrags eines Bürgermeisters hat der Gemeinderat zu entscheiden. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Ergibt sich aus der Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung, dass die Amtsführung des Bürgermeisters und die deswegen etwa gegen ihn zu ergreifenden Maßnahmen behandelt werden sollen, so ist damit auch die Behandlung eines Entlassungsantrags des Bürgermeisters selbst gedeckt. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Die Anwendung bürgerlich-rechtlicher Regeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ist auch in Form der Analogie ausgeschlossen. Ein solchen Regeln innewohnender Rechtsgedanke kann aber auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchen. (Leitsatz des Herausgebers)

6. Die in den §§ 121, 124 bestimmten Anfechtungsfristen tragen der Eigenart schuldrechtlicher Beziehungen Rechnung und kommen im öffentlichen Recht daher nicht in Betracht. Auch im öffentlichen Recht gilt aber der ihnen zugrunde liegende Gedanke, dass die Anfechtung nicht mehr zuzulassen sei, wenn nach Treu und Glauben angenommen werden muss, dass der Anfechtungsberechtigte nach Ablauf einer gewissen Frist von seinem Anfechtungsrecht keinen Gebrauch mehr machen wolle. (Leitsatz des Herausgebers)